Statuten
Reitverein Seebachtal
1. Name und Sitz
1.1. Unter dem Namen "Reitverein Seebachtal" existiert ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Seine Dauer ist unbestimmt.
1.2. Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des Präsidenten.
2. Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
2.1. die Förderung des Reitsportes an sich und die Förderung seiner Mitglieder im Umgang mit den Pferden und in der Ausübung des Sportes im weitesten Sinne,
2.2. die Durchführung von Kursen und Prüfungen,
2.3. die Durchführung von pferdesportlichen Anlässen,
2.4. die Durchführung von Vereinsanlässen, z.B. Ausritte, Reitunterricht für Mitglieder etc.,
2.5. die Pflege von Kontakten zu Verbänden und Behörden,
2.6. die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit im Verein.
2.7 die Juniorenföderung
2.8 die Ausbildung von Pferd und Reiter für korrektes Verhalten im Strassenverkehr
2.9 die Förderung für die Umsetzung des Reiterbrevet
3. Mitgliedschaft
Der Verein hat:
- Aktivmitglieder
- Junioren–Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
3.1. Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die aktiv reiten und bereit sind, im Verein zur Erreichung von dessen Zweck tatkräftig mitzuarbeiten, die das 18. Altersjahr vollendet haben.
3.2. Junioren–Mitglieder sind Mitglieder bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft erfüllt sind.
3.3. Ehrenmitglieder sind langjähirge Mitglieder oder Gönner, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
3.4. Passivmitglieder sind Freunde und Gönner, die sich für das Vereinsgeschehen interessieren und den Verein finanziell unterstützen.
3.5. Aktivmitglieder und Junioren werden von der Generalversammlung, Passivmitglieder vom Vorstand aufgenommen.
3.6. Jedes Aktiv–, Junioren– und Passivmitglied hat jährlich den seiner Kategorie entsprechenden Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Generalversammlung bestimmt alljährlich die Höhe dieser Beiträge. Vorstands- und Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
3.7. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes. Der freiwillige Austritt kann nur auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss wenigstens drei Monate vorher dem Präsidenten des Vereins schriftlich angezeigt werden.
3.8 Wer dem Zweck des Reitvereins und den Statuten zuwider handelt, die Beschlüsse des Vorstandes nicht befolgt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird verwarnt. Nach erfolgloser Verwarnung kann das betroffene Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.
4. Organisation
4.1. Die Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
5. Die Generalversammlung
5.1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen Ihr folgende Befugnisse zu:
a) Abnahme des Protokolls der letzten GV
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
c) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren
d) Genehmigung der Jahresrechnung
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, eventuell spezieller Ausgaben
f) Wahl des Präsidenten
g) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
h) Wahl der Revisionsstelle
i) Aufnahme der Aktiv– und Juniorenmitglieder
j) Ernennung der Ehrenmitglieder
k) Erlass und Revision von Reglementen
l) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
m) Beschlussfassung über alle Gegenstände, die ihr durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind.
5.2. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, normalerweise im ersten Kalenderquartal.
5.3 Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet, oder falls mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangt.
5.4 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Mitteilung an alle Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Versammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
5.5 Bei vorgesehenen Statutenänderungen ist der Text der vorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben.
5.6. An der Generalversammlung sind alle Aktiv- und Ehremitglieder sowie Junioren, die das 16. Altersjahr überschritten haben, oder dieses im laufenden Jahr vollenden, stimmberechtigt. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
5.7. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
5.8 Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung oder die Fusion des Vereins benötigen die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
5.9 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
5.10 Sofern die Versammlung nicht anders beschliesst, wird offen gewählt und abgestimmt.
5.11 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
5.12. Jedes Mitglied hat das Recht, der Generalversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
5.13. Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, dieses ist von der nächsten Generalversammlung genehmigen zu lassen.
6. Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst, hat aber mindestens einen Vizepräsidenten und einen Kassier, üblicherweise auch einen Aktuar und einen Übungsleiter zu bezeichnen
6.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, sie sind beliebig wieder wählbar. Jedes Mitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand für mindestens eine Amtsdauer zu unterziehen.
6.3 Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten der Generalversammlung oder der Revisionsstelle zugewiesen sind.
6.4 Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes richtet sich nach dem Budget, Ausgaben über CHF 3'000.– pro Geschäft hat der Vorstand von der Generalversammlung ausdrücklich genehmigen zu lassen.
6.5. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Rechtsverbindliche Unterschriften führt der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
6.6. Der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Er erstattet der Generalversammlung den Jahresbericht und hat die Oberaufsicht über die Vereinsanlässe. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.
6.7. Der Kassier verwaltet das Vermögen, zieht die Mitgliederbeiträge ein und besorgt den Zahlungsverkehr. Er erstellt die Jahresrechnung.
6.8. Der Aktuar ist für das Protokoll und für das Mitgliederverzeichnis verantwortlich.
6.9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
7. Revisionsstelle
7.1. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die von der Generalversammlung auf eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist beliebig zulässig.
7.2. Die Revisionsstelle prüft, ob sich Jahresrechnung und Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind. Sie erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht.
8. Finanzen
8.1. Die für die Tätigkeit des Vereins notwendigen Geldmittel werden beschafft durch:
a) Jahresbeiträge der Mitglieder
b) Einnahmen aus eventuell weiteren von der Generalversammlung beschlossenen Abgaben
c) weitere Einnahmen, wie Gewinne aus Vereinsanlässen, Nenngelder, Sponsorengelder etc.
8.2. Die Mitgliederbeiträge und weitere Abgaben werden von der Generalversammlung festgelegt.
8.3. Der Vorstand entscheidet vom allfälligen Reingewinn aus Veranstaltungen Rückstellungen zu machen, die den Kauf von Land oder den Bau einer Reithalle ermöglichen, soweit es das Vereinsbudget erlaubt.
8.4. Der Vorstand entscheidet die Förderung von Vereinsmitgliedern an OKV Veranstaltungen, mit Zahlungen von Startgeldern, soweit es das Vereinsbudget erlaubt.
8.5 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung der Mitglieder.
8.6. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
9. Statutenrevision und Auflösung des Vereins
9.1. Diese Statuten können durch den Beschluss der Generalversammlung, gefasst mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, abgeändert werden.
9.2. Für die Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Generalversammlung, die speziell für dieses Traktandum einberufen wird, erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
9.3 Über die Verwendung des Vereinsvermögens ist gleichzeitig mit der Auflösung des Vereins zu beschliessen. Die verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuwenden, eine Verteilung an die Vereinsmitglieder oder eine Auszahlung an die Gönner ist ausgeschlossen.
10. Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 4. März 2016 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Die Präsidentin
Seraina Frankhauser
Die Aktuarin
Petra Engler
1.1. Unter dem Namen "Reitverein Seebachtal" existiert ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Seine Dauer ist unbestimmt.
1.2. Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des Präsidenten.
2. Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
2.1. die Förderung des Reitsportes an sich und die Förderung seiner Mitglieder im Umgang mit den Pferden und in der Ausübung des Sportes im weitesten Sinne,
2.2. die Durchführung von Kursen und Prüfungen,
2.3. die Durchführung von pferdesportlichen Anlässen,
2.4. die Durchführung von Vereinsanlässen, z.B. Ausritte, Reitunterricht für Mitglieder etc.,
2.5. die Pflege von Kontakten zu Verbänden und Behörden,
2.6. die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit im Verein.
2.7 die Juniorenföderung
2.8 die Ausbildung von Pferd und Reiter für korrektes Verhalten im Strassenverkehr
2.9 die Förderung für die Umsetzung des Reiterbrevet
3. Mitgliedschaft
Der Verein hat:
- Aktivmitglieder
- Junioren–Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
3.1. Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die aktiv reiten und bereit sind, im Verein zur Erreichung von dessen Zweck tatkräftig mitzuarbeiten, die das 18. Altersjahr vollendet haben.
3.2. Junioren–Mitglieder sind Mitglieder bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft erfüllt sind.
3.3. Ehrenmitglieder sind langjähirge Mitglieder oder Gönner, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
3.4. Passivmitglieder sind Freunde und Gönner, die sich für das Vereinsgeschehen interessieren und den Verein finanziell unterstützen.
3.5. Aktivmitglieder und Junioren werden von der Generalversammlung, Passivmitglieder vom Vorstand aufgenommen.
3.6. Jedes Aktiv–, Junioren– und Passivmitglied hat jährlich den seiner Kategorie entsprechenden Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Generalversammlung bestimmt alljährlich die Höhe dieser Beiträge. Vorstands- und Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
3.7. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes. Der freiwillige Austritt kann nur auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss wenigstens drei Monate vorher dem Präsidenten des Vereins schriftlich angezeigt werden.
3.8 Wer dem Zweck des Reitvereins und den Statuten zuwider handelt, die Beschlüsse des Vorstandes nicht befolgt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird verwarnt. Nach erfolgloser Verwarnung kann das betroffene Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.
4. Organisation
4.1. Die Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
5. Die Generalversammlung
5.1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen Ihr folgende Befugnisse zu:
a) Abnahme des Protokolls der letzten GV
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
c) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren
d) Genehmigung der Jahresrechnung
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, eventuell spezieller Ausgaben
f) Wahl des Präsidenten
g) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
h) Wahl der Revisionsstelle
i) Aufnahme der Aktiv– und Juniorenmitglieder
j) Ernennung der Ehrenmitglieder
k) Erlass und Revision von Reglementen
l) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
m) Beschlussfassung über alle Gegenstände, die ihr durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind.
5.2. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, normalerweise im ersten Kalenderquartal.
5.3 Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet, oder falls mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangt.
5.4 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Mitteilung an alle Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Versammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
5.5 Bei vorgesehenen Statutenänderungen ist der Text der vorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben.
5.6. An der Generalversammlung sind alle Aktiv- und Ehremitglieder sowie Junioren, die das 16. Altersjahr überschritten haben, oder dieses im laufenden Jahr vollenden, stimmberechtigt. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
5.7. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
5.8 Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung oder die Fusion des Vereins benötigen die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
5.9 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
5.10 Sofern die Versammlung nicht anders beschliesst, wird offen gewählt und abgestimmt.
5.11 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
5.12. Jedes Mitglied hat das Recht, der Generalversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
5.13. Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, dieses ist von der nächsten Generalversammlung genehmigen zu lassen.
6. Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst, hat aber mindestens einen Vizepräsidenten und einen Kassier, üblicherweise auch einen Aktuar und einen Übungsleiter zu bezeichnen
6.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, sie sind beliebig wieder wählbar. Jedes Mitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand für mindestens eine Amtsdauer zu unterziehen.
6.3 Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten der Generalversammlung oder der Revisionsstelle zugewiesen sind.
6.4 Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes richtet sich nach dem Budget, Ausgaben über CHF 3'000.– pro Geschäft hat der Vorstand von der Generalversammlung ausdrücklich genehmigen zu lassen.
6.5. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Rechtsverbindliche Unterschriften führt der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
6.6. Der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Er erstattet der Generalversammlung den Jahresbericht und hat die Oberaufsicht über die Vereinsanlässe. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.
6.7. Der Kassier verwaltet das Vermögen, zieht die Mitgliederbeiträge ein und besorgt den Zahlungsverkehr. Er erstellt die Jahresrechnung.
6.8. Der Aktuar ist für das Protokoll und für das Mitgliederverzeichnis verantwortlich.
6.9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
7. Revisionsstelle
7.1. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die von der Generalversammlung auf eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist beliebig zulässig.
7.2. Die Revisionsstelle prüft, ob sich Jahresrechnung und Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind. Sie erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht.
8. Finanzen
8.1. Die für die Tätigkeit des Vereins notwendigen Geldmittel werden beschafft durch:
a) Jahresbeiträge der Mitglieder
b) Einnahmen aus eventuell weiteren von der Generalversammlung beschlossenen Abgaben
c) weitere Einnahmen, wie Gewinne aus Vereinsanlässen, Nenngelder, Sponsorengelder etc.
8.2. Die Mitgliederbeiträge und weitere Abgaben werden von der Generalversammlung festgelegt.
8.3. Der Vorstand entscheidet vom allfälligen Reingewinn aus Veranstaltungen Rückstellungen zu machen, die den Kauf von Land oder den Bau einer Reithalle ermöglichen, soweit es das Vereinsbudget erlaubt.
8.4. Der Vorstand entscheidet die Förderung von Vereinsmitgliedern an OKV Veranstaltungen, mit Zahlungen von Startgeldern, soweit es das Vereinsbudget erlaubt.
8.5 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung der Mitglieder.
8.6. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
9. Statutenrevision und Auflösung des Vereins
9.1. Diese Statuten können durch den Beschluss der Generalversammlung, gefasst mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, abgeändert werden.
9.2. Für die Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Generalversammlung, die speziell für dieses Traktandum einberufen wird, erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
9.3 Über die Verwendung des Vereinsvermögens ist gleichzeitig mit der Auflösung des Vereins zu beschliessen. Die verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuwenden, eine Verteilung an die Vereinsmitglieder oder eine Auszahlung an die Gönner ist ausgeschlossen.
10. Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 4. März 2016 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Die Präsidentin
Seraina Frankhauser
Die Aktuarin
Petra Engler